Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Zwangsvergleich
Zwangsvergleich,nach bis 31. 12. 1998 gültigem Recht der aufgrund eines Vergleichsvorschlags des Gemeinschuldners während des Konkursverfahrens geschlossene Vertrag zw. dem Gemeinschuldner und den nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern, der die Vermeidung der sofortigen und vollständigen Verwertung der Konkursmasse durch eine beschleunigte, aber nur teilweise Befriedigung der Gläubiger gegen den Erlass ihrer Restforderungen bezweckte. Mit dem In-Kraft-Treten der neuen Insolvenzordnung am 1. 1. 1999 (für Insolvenzverfahren, die ab 1. 1. 1999 beantragt werden) ist der Z. entfallen. - In Österreich wird der Z. im Konkursverfahren (§§ 140-165 Konkursordnung) Zwangsausgleich genannt. Im schweizer. Recht heißt der Z. Nachlassvertrag und ist im Schuldbetreibungs- und Konkurs-Ges. geordnet (Art. 293-317).
Zwangsvergleich,nach bis 31. 12. 1998 gültigem Recht der aufgrund eines Vergleichsvorschlags des Gemeinschuldners während des Konkursverfahrens geschlossene Vertrag zw. dem Gemeinschuldner und den nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern, der die Vermeidung der sofortigen und vollständigen Verwertung der Konkursmasse durch eine beschleunigte, aber nur teilweise Befriedigung der Gläubiger gegen den Erlass ihrer Restforderungen bezweckte. Mit dem In-Kraft-Treten der neuen Insolvenzordnung am 1. 1. 1999 (für Insolvenzverfahren, die ab 1. 1. 1999 beantragt werden) ist der Z. entfallen. - In Österreich wird der Z. im Konkursverfahren (§§ 140-165 Konkursordnung) Zwangsausgleich genannt. Im schweizer. Recht heißt der Z. Nachlassvertrag und ist im Schuldbetreibungs- und Konkurs-Ges. geordnet (Art. 293-317).