Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Zwangssterilisation
Zwangssterilisation, die Unfruchtbarmachung ohne Einwilligung des Betroffenen. »Erbhygienisch« oder rassenideologisch motivierte Z., v. a. von Behinderten und Kriminellen, wurden schon im 1. Drittel des 20. Jh. vorgenommen; so waren sie u. a. seit 1905 bzw. 1920 in einigen Staaten der USA, seit Ende der 20er-Jahre, Anfang der 30er-Jahre in skandinav. Ländern sowie in der Schweiz (Kt. Waadt) gesetzlich zugelassen. Noch bis Ende des 20. Jh. galten Z. in einigen Ländern als zulässig, z. B. in Skandinavien bis Ende der 60er-Jahre (für Schweden 1999 Entschädigungen geregelt), in Japan legal bis 1996; in der Bundesrepublik Dtl. wurden Z. 1974 generell verboten.
Im nat.-soz. Dtl. wurde die - gelegentlich schon vor 1933 vorgenommene - zwangsweise Sterilisation und Kastration durch das »Ges. zur Verhütung erbkranken Nachwuchses« vom 14. 7. 1933 legalisiert und in verbrecher. Maß praktiziert; bis 1945 wurden etwa 400 000 Personen zwangssterilisiert (v. a. Psychiatriepatienten, Behinderte, »Asoziale«, Nichtsesshafte wie Zigeuner; Eugenik). - Durch Ges. vom 25. 8. 1998 wurden die eine Unfruchtbarmachung anordnenden und noch rechtskräftigen Beschlüsse der ehem. Erbgesundheitsgerichte aufgehoben.
Zwangssterilisation, die Unfruchtbarmachung ohne Einwilligung des Betroffenen. »Erbhygienisch« oder rassenideologisch motivierte Z., v. a. von Behinderten und Kriminellen, wurden schon im 1. Drittel des 20. Jh. vorgenommen; so waren sie u. a. seit 1905 bzw. 1920 in einigen Staaten der USA, seit Ende der 20er-Jahre, Anfang der 30er-Jahre in skandinav. Ländern sowie in der Schweiz (Kt. Waadt) gesetzlich zugelassen. Noch bis Ende des 20. Jh. galten Z. in einigen Ländern als zulässig, z. B. in Skandinavien bis Ende der 60er-Jahre (für Schweden 1999 Entschädigungen geregelt), in Japan legal bis 1996; in der Bundesrepublik Dtl. wurden Z. 1974 generell verboten.
Im nat.-soz. Dtl. wurde die - gelegentlich schon vor 1933 vorgenommene - zwangsweise Sterilisation und Kastration durch das »Ges. zur Verhütung erbkranken Nachwuchses« vom 14. 7. 1933 legalisiert und in verbrecher. Maß praktiziert; bis 1945 wurden etwa 400 000 Personen zwangssterilisiert (v. a. Psychiatriepatienten, Behinderte, »Asoziale«, Nichtsesshafte wie Zigeuner; Eugenik). - Durch Ges. vom 25. 8. 1998 wurden die eine Unfruchtbarmachung anordnenden und noch rechtskräftigen Beschlüsse der ehem. Erbgesundheitsgerichte aufgehoben.