Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Zuständigkeit
Zuständigkeit(Kompetenz), der einer Behörde oder einem Beamten zustehende Geschäftsbereich, bes. die einem Gericht zugewiesene Gerichtsbarkeit. Im Gerichtsverfahren sind zu unterscheiden: die sachl. Z., die bestimmt, welches Gericht in erster Instanz einen Rechtsstreit seiner Art nach zu entscheiden hat, z. B. Amts- oder Landgericht, die örtl. Z. (Gerichtsstand) sowie die funktionelle Z., die die versch. Aufgaben in derselben Sache an versch. Rechtspflegeorgane verteilt, z. B. Richter, Rechtspfleger, Urkundsbeamter. Wird ein nicht zuständiges Gericht angerufen, so erklärt es durch Beschluss seine Unzuständigkeit und verweist auf Antrag des Klägers den Rechtsstreit an das zuständige Gericht, sofern dieses bestimmt werden kann (§§ 281 ZPO; Kompetenzkonflikt).
Sie können einen Link zu dem Wort setzen

Ansicht: Zuständigkeit