Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Zustellung
Zustellung,1) Recht: beurkundete Übergabe eines Schriftstücks in bestimmter, vorgeschriebener Form. Sie hat den Zweck, den Nachweis der Zeit und der Art des Zugegangenseins zu sichern. Die Z. erfolgt i. d. R. durch die Post oder den Gerichtsvollzieher. Ist der Aufenthalt dessen, dem zugestellt werden soll, unbekannt, so kann die öffentl. Z. erfolgen, d. h. durch öffentl. Bekanntmachung (z. B. im Bundesanzeiger, Aushang an der Gerichtstafel). Von Ersatz-Z. spricht man bei Übergabe des Schriftstücks an Familienangehörige, Hausangestellte u. a. zur Weiterleitung Berechtigte.
2) Technik: das Auskleiden chemisch und thermisch beanspruchter Konstruktionen (insbesondere metallurg. Öfen) mit feuerfestem Material.
Zustellung,1) Recht: beurkundete Übergabe eines Schriftstücks in bestimmter, vorgeschriebener Form. Sie hat den Zweck, den Nachweis der Zeit und der Art des Zugegangenseins zu sichern. Die Z. erfolgt i. d. R. durch die Post oder den Gerichtsvollzieher. Ist der Aufenthalt dessen, dem zugestellt werden soll, unbekannt, so kann die öffentl. Z. erfolgen, d. h. durch öffentl. Bekanntmachung (z. B. im Bundesanzeiger, Aushang an der Gerichtstafel). Von Ersatz-Z. spricht man bei Übergabe des Schriftstücks an Familienangehörige, Hausangestellte u. a. zur Weiterleitung Berechtigte.
2) Technik: das Auskleiden chemisch und thermisch beanspruchter Konstruktionen (insbesondere metallurg. Öfen) mit feuerfestem Material.