Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Zusatzpatent
Zusatzpatent,auf entsprechende Anmeldung zusätzlich erteiltes Patent für die Verbesserung oder weitere Ausbildung einer anderen, dem Anmelder bereits durch Patent geschützten Erfindung (Hauptpatent, § 16 Patent-Ges.). Das Z. ist gebührenmäßig begünstigt, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Hauptpatents.
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