Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Zurücknahme von Rechtsmitteln
Zurücknahme von Rechtsmitteln,unwiderrufl. und bedingungsfeindl. Prozesshandlung zur Beseitigung eines eingelegten Rechtsmittels. Die Z. v. R. ist bis zum Abschluss der Rechtsmittelinstanz mit Zustimmung des Beklagten zulässig. Sie hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge, steht aber dessen erneuter (fristgerechter) Einlegung im Ggs. zum Rechtsmittelverzicht nicht entgegen. Zur Klagerücknahme Klage.
Zurücknahme von Rechtsmitteln,unwiderrufl. und bedingungsfeindl. Prozesshandlung zur Beseitigung eines eingelegten Rechtsmittels. Die Z. v. R. ist bis zum Abschluss der Rechtsmittelinstanz mit Zustimmung des Beklagten zulässig. Sie hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge, steht aber dessen erneuter (fristgerechter) Einlegung im Ggs. zum Rechtsmittelverzicht nicht entgegen. Zur Klagerücknahme Klage.