Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Zurückbehaltungsrecht
Zurückbehaltungsrecht(Retentionsrecht), das Recht des Schuldners, die geschuldete Leistung zu verweigern, bis die ihm gebührende Gegenleistung bewirkt wird. Es besteht nur, wenn beide Ansprüche auf demselben rechtl. Verhältnis beruhen (Konnexität der Ansprüche) und der Anspruch des Schuldners fällig ist (§ 273 Abs. 1 BGB). Auch wer zur Herausgabe eines Gegenstandes verpflichtet ist, hat an diesem ein Z., wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines durch diesen verursachten Schadens zusteht (§§ 273 Abs. 2, 1000 BGB). Im Prozess führt die Geltendmachung des Z. zur Verurteilung auf Erfüllung Zug um Zug (§ 274 BGB). Das kaufmänn. Z. besteht wegen aller Ansprüche aus beiderseitigen Handelsgeschäften; es setzt keine Konnexität voraus und gibt über die bloße Leistungsverweigerung hinaus einen Anspruch auf Befriedigung nach den Regeln des Pfandverkaufs beim Pfandrecht (§§ 369 ff. HGB). - Nach österr. Recht ist das Z. ähnlich dem des BGB geregelt (§§ 471, 1052, 1062 ABGB; § 369 HGB); ebenso im schweizer. Recht (Art. 700 und 895 ff. ZGB, für Einzelfälle Art. 268 ff. OR).
Zurückbehaltungsrecht(Retentionsrecht), das Recht des Schuldners, die geschuldete Leistung zu verweigern, bis die ihm gebührende Gegenleistung bewirkt wird. Es besteht nur, wenn beide Ansprüche auf demselben rechtl. Verhältnis beruhen (Konnexität der Ansprüche) und der Anspruch des Schuldners fällig ist (§ 273 Abs. 1 BGB). Auch wer zur Herausgabe eines Gegenstandes verpflichtet ist, hat an diesem ein Z., wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines durch diesen verursachten Schadens zusteht (§§ 273 Abs. 2, 1000 BGB). Im Prozess führt die Geltendmachung des Z. zur Verurteilung auf Erfüllung Zug um Zug (§ 274 BGB). Das kaufmänn. Z. besteht wegen aller Ansprüche aus beiderseitigen Handelsgeschäften; es setzt keine Konnexität voraus und gibt über die bloße Leistungsverweigerung hinaus einen Anspruch auf Befriedigung nach den Regeln des Pfandverkaufs beim Pfandrecht (§§ 369 ff. HGB). - Nach österr. Recht ist das Z. ähnlich dem des BGB geregelt (§§ 471, 1052, 1062 ABGB; § 369 HGB); ebenso im schweizer. Recht (Art. 700 und 895 ff. ZGB, für Einzelfälle Art. 268 ff. OR).