Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Zuhälterei
Zuhälterei,Straftat, die begeht, wer einen anderen, der der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder seines Vermögensvorteils wegen einen anderen bei der Ausübung der Prostitution überwacht usw. und im Hinblick darauf Beziehungen zu dem anderen unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen. Die Z. wird nach § 181 a StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. - Auch in Österreich (§ 216 StGB) und in der Schweiz (Art. 195 StGB) ist Z. strafbar.
Zuhälterei,Straftat, die begeht, wer einen anderen, der der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder seines Vermögensvorteils wegen einen anderen bei der Ausübung der Prostitution überwacht usw. und im Hinblick darauf Beziehungen zu dem anderen unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen. Die Z. wird nach § 181 a StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. - Auch in Österreich (§ 216 StGB) und in der Schweiz (Art. 195 StGB) ist Z. strafbar.