Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Zugabe
Zugabe,1) Recht: im Geschäftsverkehr eine unentgeltl. Zuwendung, die dem Kunden zusätzlich zur Ware oder Dienstleistung gewährt wird. Wegen der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen sind Z. nach der Z.-VO vom 9. 3. 1932 mit wenigen Ausnahmen (z. B. übl. Rabatte, ein Paar Socken zum Anzugkauf) verboten. Verstöße begründen ggf. Schadensersatzansprüche.
2) Unterhaltung: eine freiwillige zusätzl. Leistung eines darbietenden Künstlers (Gruppe, Orchester) über das Programm hinaus.
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