Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Zug-um-Zug-Leistung
Zug-um-Zug-Leistung,die Leistung, die gleichzeitig mit der Entgegennahme der Gegenleistung zu bewirken ist. Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er zur Vorleistung verpflichtet ist (§ 320 BGB).
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