Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Zubehör
Zubehör,Privatrecht: bewegl. Sachen, die dem wirtsch. Zweck einer anderen Sache (Hauptsache) dienen sollen, ohne aber deren Bestandteil zu sein, und zu ihr in einem räuml. Verhältnis stehen, z. B. die zu einem Betrieb gehörenden Maschinen (§§ 97 ff. BGB). Zwar sind Z.-Teile rechtlich selbstständige Sachen, doch ist ihr rechtl. Schicksal oft mit dem der Hauptsache verknüpft; so erstreckt sich der Kaufvertrag über ein Grundstück auch auf das Zubehör.
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