Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Zolltarif
Zolltarif,systemat. Zusammenstellung der Zollsätze für einen bestimmten Warenkatalog. Im Warenverkehr zw. den Mitgl.-Staaten der EG werden keine Zölle mehr erhoben (Abbau der Binnenzölle); auf die Wareneinfuhr aus Drittländern in das gemeinsame Zollgebiet werden einheitl. Außenzölle nach dem Gemeinsamen Z. der EG angewendet. Die Zölle sind ausschl. Einfuhr-Z., überwiegend in Form von Wertzöllen. Das nat. Z.-Aufkommen fließt (abzüglich eines Verwaltungskostenanteils von 10 %) den EG zu. Im Warenverkehr mit den EFTA-Staaten besteht aufgrund von Freihandelsabkommen weitgehende Zollfreiheit; zahlr. mittel- und osteurop. Reformstaaten werden auf der Grundlage von Assoziierungsabkommen Zollvergünstigungen eingeräumt. Außerdem bestehen mit fast allen Anrainerstaaten des Mittelmeers und mit versch. Entwicklungsländern Abkommen über Zollzugeständnisse (z. B. Lomé-Abkommen). Das gesamte auf den Warenverkehr mit Drittländern anwendbare Zollrecht ist in dem seit 1. 1. 1994 für alle Mitgl.-Länder der Gemeinschaft verbindl. Zollkodex der EG vom 12. 10. 1992 zusammengefasst; nat. Zollrecht findet nur noch in wenigen organisator. und verwaltungsmäßigen Bereichen Anwendung (in Dtl. v. a. das Zollverwaltungs-Ges. vom 21. 12. 1992). Der Dt. Gebrauchs-Z. (GZT) fasst zur Verwaltungserleichterung die im Gemeinschaftsrecht verstreuten tarifl. Vorschriften zusammen.
Sie können einen Link zu dem Wort setzen

Ansicht: Zolltarif