Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Zoll
I Zoll[grch.], auf eine Ware bei Grenzüberschreitung erhobene Abgabe. Urspr. wurde Z. auch für die Benutzung bestimmter Einrichtungen und Verkehrswege erhoben (Wege-Z., Brücken-Z.). Diese mannigfaltigen Binnen-Z. innerhalb des Dt. Reiches wurden im 19. Jh. aufgehoben und durch Grenz-Z. ersetzt. Heute wird i. Allg. nur noch die Wareneinfuhr mit Z. belegt (Einfuhr-Z.); Ausfuhr- und Durchfuhr-Z. spielen kaum noch eine Rolle. Nach dem Zweck können unterschieden werden: Finanzzölle, die aus rein steuerl. Erwägungen erhoben werden, und Schutzzölle zur Abschirmung der einheim. Wirtschaft gegenüber ausländ. Konkurrenz. Zu den Schutzzöllen zählen u. a.: Erziehungs-Z. (zum Schutz im Aufbau befindl. Wirtschaftszweige und deren Anpassung an den Weltmarkt), Abwehr-Z. (zum Schutz der einheim. Erzeugnisse gegen ausländ. Waren mit niedrigerem Preis), Ausgleichs-Z. zur Abwehr von Dumpingpraktiken bestimmter Länder (Dumping) und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen. Nach der Bemessungsgrundlage werden unterschieden: Wert-Z. (Berechnung nach dem Preis zollpflichtiger Waren), spezif. Z. (Berechnung nach Stückzahl, Maß oder Gewicht), Misch-Z. (eine Kombination von Wert- und spezif. Z.). Nach der Art der Festsetzung sind zu unterscheiden: autonomer Z. (vom Staat oder den Organen einer Gemeinschaft festgelegt) und Vertrags-Z. (durch bi- oder multilaterale Vereinbarungen bzw. Verträge festgelegt; z. B. in den Z.-Runden des GATT).
Das dt. Z.-Recht wurde vom Z.-Recht der EG weitgehend verdrängt. Dieses wurde zum 1. 1. 1994 im Z.-Kodex der EG zusammengefasst, der in allen Mitgl.staaten als unmittelbar geltendes Recht für den Warenverkehr mit Drittländern gilt. Der Z.-Kodex regelt die Behandlung der Waren beim Eingang in das Z.-Gebiet der EG, den Z.-Tarif, Z.-Wert und Warenursprung, das Z.-Verfahren, das Entstehen der Z.-Schuld, ihre Entrichtung und Erstattung sowie das Rechtsbehelfsverfahren. Nat. Recht ergänzt den Z.-Kodex, in Dtl. durch das Z.-Verwaltungsgesetz vom 21. 12. 1992 und die Z.-Verordnung vom 23. 12. 1993. Die nat. Z.-Einnahmen fließen (abzüglich eines Verwaltungskostenanteils von 10 %) den EG zu. (Zolltarif, Zollunion)
II Zoll
[mhd. »abgeschnittenes Holz«], früheres Längenmaß von etwa 2,2-3 cm, 1 Z. = 1/12 oder 1/10 Fuß (Fuß). Der angloamerikan. Zoll (Inch) ist 1 Z. = 1/12 Fuß = 2,54 cm (exakt), in Zeichen: 1'' = 1/12 '.
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