Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Zins
Zins[lat. census »Abgabe«] der, in der Volkswirtschaftslehre: Preis für die Überlassung von Kapital bzw. Geld. In diesem Sinne werden gelegentlich auch Miete und Pacht als Z. betrachtet. Die Höhe der Z. bildet sich am Markt entsprechend Angebot und Nachfrage und wird von der Länge der Leihfristen sowie geldpolit. Maßnahmen beeinflusst. Zu unterscheiden sind: Real-Z. (Güter-Z.), Ertrag aus der Nutzung investierten Kapitals, auch der tatsächl. Z.-Ertrag von Wertpapieren, der sich aus dem jeweiligen Kurs und dem Z.-Satz bzw. der Dividende errechnet; Nominal-Z. (Geld-Z.), auf den Nennwert von Wertpapieren bezogener Z.-Satz; Effektiv-Z., aus dem Verhältnis zw. Z.-Erträgen und Kaufpreis eines Wertpapiers resultierender Z.-Satz. - Eine weitere Unterscheidung ist die in Geld-Z. und natürl. Z. (originärer Z.). Der natürl. Z. ist die Z.-Rate, die ein Investor als Nettorendite aus einer Investition erzielt. Nur wenn natürl. Z. und Geld-Z. übereinstimmen, befindet sich eine Wirtschaft im Gleichgewicht. - In der Betriebswirtschaftslehre unterscheidet man 1) in der Kostenrechnung die auf das betriebsnotwendige Kapital verrechneten kalkulator. Z.; 2) in der Finanzbuchhaltung die in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung gesondert auszuweisenden Aufwand- und Ertrags-Z., die gewöhnlich mit ähnl. Aufwendungen wie Kreditprovisionen und Wechseldiskonten zusammengefasst werden. - Im Bankwesen unterscheidet man auch Aktiv- bzw. Soll-Z. (vom Kunden für Kredite zu zahlender Z.) und Passiv- bzw. Haben-Z. (von der Bank für Kundeneinlagen zu zahlender Z.).
Rechtliches: Die Verpflichtung zur Zahlung von Z. beruht entweder auf Vertrag (Vertrags-Z.) oder auf gesetzl. Bestimmung (gesetzl. Z.). Der regelmäßige gesetzl. Z.-Satz ist 4 % (§ 246 BGB), bei beiderseitigen Handelsgeschäften 5 % (§ 352 HGB). Eine Höchstgrenze für rechtsgeschäftl. Vereinbarungen von Z. besteht nicht, jedoch gilt das Verbot des Wuchers. Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass Z. wieder Z. tragen sollen (Zinseszins ), ist nichtig (§ 248 BGB, Verbot des Anatozismus).
Literatur:
Schumpeter, J. A.: Theorie der wirtschaftl. Entwicklung. Eine Untersuchung über Unternehmergewinn, Kapital, Kredit, Z. u. den Konjunkturzyklus. München 41935, Nachdr. Berlin 1993.
Schmitz, R.: Zinsrecht. Zum Recht der Z.en in Dtl. u. in der Europ. Union. Münster u. a. 1994.
Heinsohn, G. u. Steiger, O.: Eigentum, Z. u. Geld. Reinbek 1996.
Filc, W.: Theorie u. Empirie des Kapitalmarktzinses. Stuttgart 21998.
Filc, W.: Zinsregel für die europ. Geldpolitik. Berlin 1998.
Schaal, P.: Geldtheorie u. Geldpolitik. München 41998.
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