Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Zeugnis
Zeugnis,1) Arbeitsrecht: schriftl. Bescheinigung des Arbeitgebers, die er dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszustellen hat. Auf Erteilung eines Z. besteht, außer im Falle eines nur sehr kurzen, eine Beurteilung ausschließenden Arbeitsverhältnisses, ein unverzichtbarer Rechtsanspruch. Die äußere Form des Z. hat tadelsfrei zu sein. Das einfache Z. muss neben den Angaben zur Person des Arbeitnehmers solche über Art und Dauer der Beschäftigung enthalten, wobei bes. die Art der Beschäftigung so vollständig und genau wie möglich beschrieben werden muss.
Das auf ausdrückl. Verlangen des Arbeitnehmers auszustellende qualifizierte Z. enthält darüber hinaus Angaben über Führung und Leistung des Arbeitnehmers. Das Z. muss wahrheitsgemäße Aussagen enthalten, soll vom verständigen Wohlwollen des Arbeitgebers getragen sein und das weitere Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig erschweren. Es muss alle zur Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers notwendigen wesentl. Fakten und Bewertungen enthalten; kann aber auch negative Aussagen beinhalten, wenn sie zur Unterrichtung eines künftigen Arbeitgebers dienen, der hieran ein berechtigtes und verständiges Interesse haben kann. Das Z. hat von Mehrdeutigkeiten, die sich mitunter hinter positiv klingenden Formulierungen verbergen, frei zu sein (z. B. » ... hat sich sehr bemüht ...«). Verschuldete Nichterteilung, unrichtige oder verspätete Erteilung des Z. können den Arbeitgeber zu Schadensersatz verpflichten.
Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zwischen-Z., bes. bei Vorgesetztenwechsel und vor Auslaufen eines gekündigten Arbeitsverhältnisses. Unrichtige Z. sind durch neue Z. zu ersetzen, bloße Korrekturen reichen nicht. Z. sind in vollem Umfang durch die Arbeitsgerichte nachprüfbar und ggf. ersetzbar.
Nach österr. Recht ist der Dienstgeber nur zur Ausstellung eines einfachen Z. (Dauer und Art der Dienstleistung) verpflichtet, das kein Werturteil über den Erfolg der Tätigkeit enthält (§ 1163 ABGB). In der Schweiz gelten ähnl. Bestimmungen wie in Dtl. (Art. 330 a OR).
2) Pädagogik: (Schul-Z.) halbjährl. Beurkundung des Leistungsstandes eines Schülers nach dem Urteil der Lehrkräfte (Zensur). Z. sollen einen Anreiz zu weiterer Leistung geben, bestimmen aber auch die schul. Auslese.
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