Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Zeitwert
Zeitwert(Gegenwartswert), Wert, den Vermögensgegenstände und Schulden zum Bewertungszeitpunkt haben. Der Z. bei der Bilanzbewertung (§ 253 HGB) darf gemäß dem Niederstwertprinzip höchstens bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen, angesetzt werden.
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