Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Zeitarbeit
Zeitarbeit,die befristete Übernahme einer Arbeit. Z. ist zulässig (§ 620 BGB) und wird häufig zweckgebunden praktiziert, z. B. in Saisonbetrieben. Die Bezeichnung Z.-Verhältnis wird auch für Arbeitsverhältnisse im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung oder aufgrund des Beschäftigungsförderungsgesetzes verwendet.
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