Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Zeitarbeit
Zeitarbeit,die befristete Übernahme einer Arbeit. Z. ist zulässig (§ 620 BGB) und wird häufig zweckgebunden praktiziert, z. B. in Saisonbetrieben. Die Bezeichnung Z.-Verhältnis wird auch für Arbeitsverhältnisse im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung oder aufgrund des Beschäftigungsförderungsgesetzes verwendet.
Zeitarbeit,die befristete Übernahme einer Arbeit. Z. ist zulässig (§ 620 BGB) und wird häufig zweckgebunden praktiziert, z. B. in Saisonbetrieben. Die Bezeichnung Z.-Verhältnis wird auch für Arbeitsverhältnisse im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung oder aufgrund des Beschäftigungsförderungsgesetzes verwendet.