Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Zehnt
Zehnt(Dezem), Rechtsgeschichte: seit dem 9. Jh. die meist jährlich wiederkehrende Abgabe eines Teils (meist weniger als der 10. Teil) der Erträge eines Grundstücks (Feld-Z.) oder von Tieren und Tiererzeugnissen (Blut-Z., Fleisch-Z., Vieh-Z.) an Grund- und Landesherren. Das weltl. Z.-Recht entstand aus dem Laien- und Kirchen-Z., der seit dem 6. Jh. von der Kirche von allen Gläubigen beansprucht wurde. Im 19. Jh. (preuß. Ablösungs-Ges. von 1850) wurden die Z. aufgehoben oder für ablösbar erklärt.
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