Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Zechprellerei
Zechprellerei,Inanspruchnahme einer Leistung in einer Gaststätte oder einem Hotel durch jemanden, der weiß, dass er die Leistung nicht bezahlen kann; als Betrug nach § 263 StGB strafbar. - In Österreich gilt Entsprechendes (§ 146 StGB), das schweizer. StGB enthält in Art. 149 Z. als besonderes Delikt.
Zechprellerei,Inanspruchnahme einer Leistung in einer Gaststätte oder einem Hotel durch jemanden, der weiß, dass er die Leistung nicht bezahlen kann; als Betrug nach § 263 StGB strafbar. - In Österreich gilt Entsprechendes (§ 146 StGB), das schweizer. StGB enthält in Art. 149 Z. als besonderes Delikt.