Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Zechprellerei
Zechprellerei,Inanspruchnahme einer Leistung in einer Gaststätte oder einem Hotel durch jemanden, der weiß, dass er die Leistung nicht bezahlen kann; als Betrug nach § 263 StGB strafbar. - In Österreich gilt Entsprechendes (§ 146 StGB), das schweizer. StGB enthält in Art. 149 Z. als besonderes Delikt.
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