Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Wucher
Wucher,die Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines anderen dadurch, dass einer sich oder einem Dritten für die Vermietung von Wohnraum (Miet-W.), Kreditgewährung (Kredit-W., Zins-W.), sonstige Leistungen oder für die Vermittlung einer dieser Leistungen Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung und deren Vermittlung stehen. Nach § 291 StGB wird W. mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in bes. schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Preisüberhöhung bzw. Mietpreisüberhöhung (ohne Ausbeutung der Zwangslage oder Unerfahrenheit des anderen) kann als Ordnungswidrigkeit (Geldbuße bis 50 000 bzw. 100 000 DM) nach §§ 4 f. Wirtschaftsstraf-Ges. geahndet werden. Wucher. Rechtsgeschäfte sind gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig. Bei Ratenkreditverträgen liegt nach der Rechtsprechung ein wucher. Geschäft vor, wenn der vereinbarte Zins das Doppelte des Marktüblichen übersteigt oder der absolute Unterschied zum Marktüblichen mindestens 12% beträgt. - Nach österr. Recht sind W.-Geschäfte nichtig (§ 879 ABGB; Wucher-Ges. von 1949). Vorsätzl. W. ist nach §§ 154 ff. StGB strafbar. Nach schweizer. Recht ist zivilrechtlich der wucher. Vertrag einseitig unverbindlich; er kann vom Verletzten binnen Jahresfrist angefochten werden (Art. 21 OR). Strafbar ist W. nach Art. 157 StGB.
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