Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Wohnungsrecht
Wohnungsrecht,das Recht, ein Gebäude oder einen Teil desselben unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Das W. ist eine beschränkte persönl. Dienstbarkeit und daher nicht veräußerlich und nicht vererblich (§ 1093 BGB). Von der Miete unterscheidet sich das W. dadurch, dass es ein dingl. Recht ist, das ins Grundbuch eingetragen wird; es kann ferner nicht gekündigt werden, sondern erlischt mit dem Tod des Berechtigten. Das W., das häufig als Bestandteil des Altenteils bestellt wurde, wird heute oft durch Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht ersetzt.
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