Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Wohnungseigentum
Wohnungseigentum,Sondereigentum an einer Wohnung, verbunden mit Miteigentumsanteil am Grundstück und an den gemeinsam benutzten Teilen des Gebäudes (Eigentumswohnung). Das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Teilen des Gebäudes (z. B. Büroräume) wird Teileigentum genannt. Gesetzl. Grundlage bildet das Ges. über das W. und das Dauerwohnrecht (W.-Gesetz) vom 15. 3. 1951. Danach wird das W. rechtlich wie das Eigentum an Grundstücken behandelt. Es entsteht durch Teilung des bisherigen Alleineigentums an dem Grundstück oder durch notariellen Vertrag der Miteigentümer und Eintragung im Grundbuch. Das W. erhält ein Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch) und kann als solches belastet werden. Mehrere Wohnungseigentümer bilden eine unauflösl. Gemeinschaft; hiervon kann ausgeschlossen werden, wer die Gemeinschaftspflichten so schwer verletzt, dass eine Fortsetzung der Gemeinschaft unzumutbar ist. Die Veräußerung von W. ist grundsätzlich frei, kann aber an die Zustimmung der anderen Miteigentümer gebunden werden. Als Verwaltungsorgane vorgesehen sind die Wohnungseigentümerversammlung, der Verwalter, den die Wohnungseigentümerversammlung bestellt, und der Verwaltungsbeirat. Die mindestens einmal jährlich einzuberufene Eigentümerversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Köpfe oder nach dem Beteiligungsverhältnis. Die Beschlüsse können binnen eines Monats vor dem Amtsgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit angefochten werden. Als Vorläufer des W. kann das von vor 1900 übernommene Stockwerkseigentum gelten, das nach Geltung des BGB wegen seines Verbots, Sonderrechte an wesentl. Bestandteilen zu bilden, nicht mehr neu begründet werden konnte.
Wohnungseigentum,Sondereigentum an einer Wohnung, verbunden mit Miteigentumsanteil am Grundstück und an den gemeinsam benutzten Teilen des Gebäudes (Eigentumswohnung). Das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Teilen des Gebäudes (z. B. Büroräume) wird Teileigentum genannt. Gesetzl. Grundlage bildet das Ges. über das W. und das Dauerwohnrecht (W.-Gesetz) vom 15. 3. 1951. Danach wird das W. rechtlich wie das Eigentum an Grundstücken behandelt. Es entsteht durch Teilung des bisherigen Alleineigentums an dem Grundstück oder durch notariellen Vertrag der Miteigentümer und Eintragung im Grundbuch. Das W. erhält ein Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch) und kann als solches belastet werden. Mehrere Wohnungseigentümer bilden eine unauflösl. Gemeinschaft; hiervon kann ausgeschlossen werden, wer die Gemeinschaftspflichten so schwer verletzt, dass eine Fortsetzung der Gemeinschaft unzumutbar ist. Die Veräußerung von W. ist grundsätzlich frei, kann aber an die Zustimmung der anderen Miteigentümer gebunden werden. Als Verwaltungsorgane vorgesehen sind die Wohnungseigentümerversammlung, der Verwalter, den die Wohnungseigentümerversammlung bestellt, und der Verwaltungsbeirat. Die mindestens einmal jährlich einzuberufene Eigentümerversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Köpfe oder nach dem Beteiligungsverhältnis. Die Beschlüsse können binnen eines Monats vor dem Amtsgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit angefochten werden. Als Vorläufer des W. kann das von vor 1900 übernommene Stockwerkseigentum gelten, das nach Geltung des BGB wegen seines Verbots, Sonderrechte an wesentl. Bestandteilen zu bilden, nicht mehr neu begründet werden konnte.