Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Wohnung
Wohnung,in sich abgeschlossene Einheit innerhalb eines Wohnhauses, innerhalb eines Geschosses oder auf mehrere Geschosse verteilt, mit Küche (Kochnische) und eigenem Zugang. Die Wohnfläche setzt sich zusammen aus den Flächen sämtl. Räume hinter dem Wohnungsabschluss abzüglich der Wanddicken. Die Grundfläche der Treppe bleibt unberücksichtigt, auch wenn sie in einen Wohnraum eingebaut ist. Bei schrägen Dachwänden wird nur die Fläche gerechnet, die innerhalb eines senkrechten Abstandes von 1,50 m Höhe zw. Dachschräge und Fußboden liegt. Faktoren, die das phys. und psych. Wohlbefinden beeinflussen und deren Optimierung erstrebt werden muss, sind Raumtemperatur, Belüftung, Luftfeuchtigkeit, Beleuchtung und Akustik, daneben müssen Keim- und Ungezieferfreiheit sowie eine ausreichende Wasserversorgung gewährleistet sein.
Recht: Im Verfassungsrecht stellt die Unverletzlichkeit der W. ein Grundrecht dar (Art. 13 GG), das dem Schutz des räuml. Privatbereichs vor staatl. Eingriffen dient. Es sichert elementaren Lebensraum zur freien Entfaltung der Persönlichkeit, gewährt als klass. Abwehrrecht aber keinen Anspruch auf Schaffung menschenwürdigen Wohnraums. Ein Eingriff in die Unversehrtheit der W. liegt im Eindringen oder Verweilen gegen den Willen des Wohnungsinhabers, aber auch im Erfassen von Vorgängen in der W. durch innerhalb oder außerhalb installierte Geräte (Abhöranlage). Träger des Grundrechts ist jeder rechtmäßige W.-Inhaber (Eigentümer, Mieter, Familienangehörige). Dem Schutz unterliegen auch Nebenräume (Keller o. Ä.) sowie (mit Einschränkungen) Geschäfts- und Betriebsräume. Durchsuchungen der W. dürfen nur durch den Richter angeordnet werden (»Durchsuchungsbefehl«), bei Gefahr im Verzug auch durch andere Staatsorgane, bes. die Staatsanwaltschaft. Im Übrigen kann die Unverletzlichkeit der W. aufgrund von Gesetzen zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentl. Sicherheit und Ordnung und aufgrund anderer wichtiger Ziele eingeschränkt werden.
Durch eine Anfang 1998 vollzogene Änderung des GG ist es ferner zulässig, zur Verfolgung schwerer Verbrechen Gespräche in W. abzuhören (» großer Lauschangriff«). Das Abhören ist befristet und kann nur durch einen Ausschuss von drei Richtern (in Eilfällen durch einen Richter) angeordnet werden, wenn die Verbrechensaufklärung sonst scheitern oder wesentlich erschwert würde. Unzulässig ist das Abhören von Gesprächen des Beschuldigten mit Personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht aus berufl. Gründen haben (z. B. der Verteidiger des Beschuldigten, Geistliche, Rechtsanwälte).In Österreich ist die Unverletzlichkeit der W. in inhaltlich vergleichbarer Weise unter dem Begriff »Hausrecht« durch Art. 9 Staatsgrund-Ges. von 1867, Art. 8 der Europ. Menschenrechtskonvention und das (Verfassungs-)Gesetz vom 27. 10. 1862 zum Schutz des Hausrechts als Grundrecht gewährleistet. - In der Schweiz ist die Unverletzlichkeit der W. zwar nicht ausdrücklich durch die Bundes-Verf. garantiert, jedoch als Grundrecht anerkannt. Für die Durchsuchung einer Wohnung bedarf es einer richterl. Verfügung. Der »große Lauschangriff« ist in Österreich und in der Schweiz in gesetzlich geregelten Fällen zulässig.
Wohnung,in sich abgeschlossene Einheit innerhalb eines Wohnhauses, innerhalb eines Geschosses oder auf mehrere Geschosse verteilt, mit Küche (Kochnische) und eigenem Zugang. Die Wohnfläche setzt sich zusammen aus den Flächen sämtl. Räume hinter dem Wohnungsabschluss abzüglich der Wanddicken. Die Grundfläche der Treppe bleibt unberücksichtigt, auch wenn sie in einen Wohnraum eingebaut ist. Bei schrägen Dachwänden wird nur die Fläche gerechnet, die innerhalb eines senkrechten Abstandes von 1,50 m Höhe zw. Dachschräge und Fußboden liegt. Faktoren, die das phys. und psych. Wohlbefinden beeinflussen und deren Optimierung erstrebt werden muss, sind Raumtemperatur, Belüftung, Luftfeuchtigkeit, Beleuchtung und Akustik, daneben müssen Keim- und Ungezieferfreiheit sowie eine ausreichende Wasserversorgung gewährleistet sein.
Recht: Im Verfassungsrecht stellt die Unverletzlichkeit der W. ein Grundrecht dar (Art. 13 GG), das dem Schutz des räuml. Privatbereichs vor staatl. Eingriffen dient. Es sichert elementaren Lebensraum zur freien Entfaltung der Persönlichkeit, gewährt als klass. Abwehrrecht aber keinen Anspruch auf Schaffung menschenwürdigen Wohnraums. Ein Eingriff in die Unversehrtheit der W. liegt im Eindringen oder Verweilen gegen den Willen des Wohnungsinhabers, aber auch im Erfassen von Vorgängen in der W. durch innerhalb oder außerhalb installierte Geräte (Abhöranlage). Träger des Grundrechts ist jeder rechtmäßige W.-Inhaber (Eigentümer, Mieter, Familienangehörige). Dem Schutz unterliegen auch Nebenräume (Keller o. Ä.) sowie (mit Einschränkungen) Geschäfts- und Betriebsräume. Durchsuchungen der W. dürfen nur durch den Richter angeordnet werden (»Durchsuchungsbefehl«), bei Gefahr im Verzug auch durch andere Staatsorgane, bes. die Staatsanwaltschaft. Im Übrigen kann die Unverletzlichkeit der W. aufgrund von Gesetzen zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentl. Sicherheit und Ordnung und aufgrund anderer wichtiger Ziele eingeschränkt werden.
Durch eine Anfang 1998 vollzogene Änderung des GG ist es ferner zulässig, zur Verfolgung schwerer Verbrechen Gespräche in W. abzuhören (» großer Lauschangriff«). Das Abhören ist befristet und kann nur durch einen Ausschuss von drei Richtern (in Eilfällen durch einen Richter) angeordnet werden, wenn die Verbrechensaufklärung sonst scheitern oder wesentlich erschwert würde. Unzulässig ist das Abhören von Gesprächen des Beschuldigten mit Personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht aus berufl. Gründen haben (z. B. der Verteidiger des Beschuldigten, Geistliche, Rechtsanwälte).In Österreich ist die Unverletzlichkeit der W. in inhaltlich vergleichbarer Weise unter dem Begriff »Hausrecht« durch Art. 9 Staatsgrund-Ges. von 1867, Art. 8 der Europ. Menschenrechtskonvention und das (Verfassungs-)Gesetz vom 27. 10. 1862 zum Schutz des Hausrechts als Grundrecht gewährleistet. - In der Schweiz ist die Unverletzlichkeit der W. zwar nicht ausdrücklich durch die Bundes-Verf. garantiert, jedoch als Grundrecht anerkannt. Für die Durchsuchung einer Wohnung bedarf es einer richterl. Verfügung. Der »große Lauschangriff« ist in Österreich und in der Schweiz in gesetzlich geregelten Fällen zulässig.