Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Wohnsitz
Wohnsitz(Domizil), Ort der ständigen Niederlassung einer Person, räuml. Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse (§§ 7 ff. BGB). Zur W.-Begründung ist. i.d.R. volle Geschäftsfähigkeit erforderlich. Minderjährige Kinder haben als gesetzl. W. den W. der Eltern. Steht die Personensorge nur einem Elternteil oder einem Dritten (z. B. dem Vormund) zu, so teilt das Kind dessen W. (§ 11 BGB). Eine Person kann mehrere W. haben, das öffentl. Recht unterscheidet zw. Haupt-W. und Nebenwohnsitz. Über den W. im Prozessrecht Gerichtsstand. - Bei Unternehmen spricht man von der Niederlassung. - Ähnl. Regelungen gelten in Österreich (»bleibender Aufenthalt«) und der Schweiz, die allerdings Neben-W. rechtlich nicht anerkennt.
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