Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Wohngeld
Wohngeld,zur Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens auf Antrag gewährter Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum. W. wird gewährt als Mietzuschuss an Mieter, Nutzungsberechtigte von Wohnraum, Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus, Heimbewohner, seit 1992 auch an Mieter von Ferienwohnungen und Wochenendhäusern zum dauernden Wohnen, oder als Lastenzuschuss an den Eigentümer eines Eigenheims, einer Kleinsiedlung oder einer landwirtsch. Nebenerwerbsstelle, einer Eigentumswohnung oder an den Inhaber eines eigentumsähnl. Dauerwohnrechts, sofern das jährl. Familieneinkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigt, die Miete oder Belastung das im W.-Gesetz fixierte zumutbare Maß überschreitet. In den neuen Bundesländern galt bis zum 31. 12. 1996 das günstigere W.-Sondergesetz. Nunmehr enthält § 42 W.-Gesetz einige Sonderregelungen für die neuen Bundesländer, deren Geltung bis zum 31. 12. 2000 verlängert wurde.
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