Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Willenserklärung
Willenserklärung,Privatrecht: private Willensäußerung, die rechtl. Folgen haben soll; geregelt in §§ 116-144 BGB. Die W. ist wichtiger Bestandteil der Rechtsgeschäfte. Die Erklärung des Willens muss nach außen erkennbar gemacht werden. I. d. R. sind W. formlos gültig, sie können also auch durch ein beliebiges, entsprechend deutbares (konkludentes) Verhalten (z. B. stillschweigende Bezahlung eines Eintrittspreises) abgegeben werden. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer W. ist die mindestens beschränkte Geschäftsfähigkeit des Erklärenden zum Zeitpunkt der W. Empfangsbedürftige W. (z. B. Kündigungen), d. h. W., die zu ihrer Wirksamkeit im Ggs. zu den nicht empfangsbedürftigen W. (z. B. Testament) einer anderen Person zur Kenntnis gebracht worden sein müssen, werden erst mit ihrem Zugang wirksam. Willensmängel liegen vor bei Nichtübereinstimmung von Wille und Erklärung wie bei Irrtum, arglistiger Täuschung, Scheingeschäft; Rechtsfolgen sind meist Nichtigkeit oder Anfechtung.
Literatur:
Brehmer, N.: Wille u. Erklärung. Zu Geltungsgrund, Tatbestand u. Zurechnung der W. Baden-Baden 1992.
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