Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Wiederkauf
Wiederkauf(Rückkauf), dem Verkäufer durch Gesetz oder Vertrag vorbehaltenes Recht, die verkaufte Sache innerhalb einer bestimmten Frist (im Zweifel bei Grundstücken 30 Jahre, bei anderen Gegenständen drei Jahre) zurückzukaufen (§§ 497 ff. BGB).
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