Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Wiedergutmachung
Wiedergutmachung,Recht: Bez. für die Bemühungen der Bundesrep. Dtl., durch finanzielle Leistungen an die Opfer nat.-soz. Gewaltherrschaft (oder deren Hinterbliebene) die materiellen Folgen geschehenen Unrechts zu lindern; erfolgt in der Erkenntnis, dass die begangenen Verbrechen angesichts des individuellen Schicksals des Betroffenen aber nicht »wieder gutzumachen« sind. Diese Bemühungen unterscheiden sich durch ihre Freiwilligkeit von den völkerrechtl. Reparationen.
Die W. umfasst die Rückerstattung entzogenen Eigentums und den Ersatz sonstiger Schäden (z. B. Amtsenthebung, Berufsverbot, Inhaftierung, Gesundheitsschädigung, Tötung). In der Bundesrep. Dtl. wurde die W. zunächst durch Landesgesetze über die W. nat.-soz. Unrechts geregelt. Der Bund, der die Gesetzgebungszuständigkeit für die W. besitzt (Art. 74 GG), hat von ihr durch zwischenstaatl. Verträge (z. B. den Israel-Vertrag vom 10. 9. 1952) und W.-Gesetze (z. B. das Ges. zur Regelung der W. nat.-soz. Unrechts für Angehörige des öffentl. Dienstes i. d. F. v. 15. 12. 1965; das Bundesentschädigungs-Ges. i. d. F. v. 29. 6. 1956) Gebrauch gemacht. In der DDR gab es keine vergleichbaren Formen der individuellen W. Vom Nationalsozialismus Verfolgte erhielten u. a. Sonderleistungen im Arbeitsleben, im Gesundheitswesen, bei Wohnraumversorgung u. a. Sozialleistungen sowie Ehrenpensionen. Zur W. des SED-Unrechts Rehabilitation, Vermögensgesetz. Im Völkerrecht der Schadensersatz für den Geschädigten (Völkerrechtssubjekt) eines völkerrechtl. Delikts; erfolgt durch Natural- bzw. Geldleistungen. Ist der Ersatz des materiellen Schadens nicht ausreichend, weil immaterielle Interessen eines Völkerrechtssubjektes verletzt worden sind, wird »Genugtuung« (z. B. durch Abgabe einer Entschuldigungserklärung) verlangt. (Reparationen)
Wiedergutmachung,Recht: Bez. für die Bemühungen der Bundesrep. Dtl., durch finanzielle Leistungen an die Opfer nat.-soz. Gewaltherrschaft (oder deren Hinterbliebene) die materiellen Folgen geschehenen Unrechts zu lindern; erfolgt in der Erkenntnis, dass die begangenen Verbrechen angesichts des individuellen Schicksals des Betroffenen aber nicht »wieder gutzumachen« sind. Diese Bemühungen unterscheiden sich durch ihre Freiwilligkeit von den völkerrechtl. Reparationen.
Die W. umfasst die Rückerstattung entzogenen Eigentums und den Ersatz sonstiger Schäden (z. B. Amtsenthebung, Berufsverbot, Inhaftierung, Gesundheitsschädigung, Tötung). In der Bundesrep. Dtl. wurde die W. zunächst durch Landesgesetze über die W. nat.-soz. Unrechts geregelt. Der Bund, der die Gesetzgebungszuständigkeit für die W. besitzt (Art. 74 GG), hat von ihr durch zwischenstaatl. Verträge (z. B. den Israel-Vertrag vom 10. 9. 1952) und W.-Gesetze (z. B. das Ges. zur Regelung der W. nat.-soz. Unrechts für Angehörige des öffentl. Dienstes i. d. F. v. 15. 12. 1965; das Bundesentschädigungs-Ges. i. d. F. v. 29. 6. 1956) Gebrauch gemacht. In der DDR gab es keine vergleichbaren Formen der individuellen W. Vom Nationalsozialismus Verfolgte erhielten u. a. Sonderleistungen im Arbeitsleben, im Gesundheitswesen, bei Wohnraumversorgung u. a. Sozialleistungen sowie Ehrenpensionen. Zur W. des SED-Unrechts Rehabilitation, Vermögensgesetz. Im Völkerrecht der Schadensersatz für den Geschädigten (Völkerrechtssubjekt) eines völkerrechtl. Delikts; erfolgt durch Natural- bzw. Geldleistungen. Ist der Ersatz des materiellen Schadens nicht ausreichend, weil immaterielle Interessen eines Völkerrechtssubjektes verletzt worden sind, wird »Genugtuung« (z. B. durch Abgabe einer Entschuldigungserklärung) verlangt. (Reparationen)