Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,Beseitigung eines Rechtsnachteils, der wegen Versäumung einer Prozesshandlung eingetreten ist, auf Antrag durch gerichtl. Entscheidung. Voraussetzung der W. i. d. v. S. im Zivilprozess ist, dass die Partei durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung einer Notfrist oder Berufungs- oder Revisionsbegründungsfrist verhindert worden ist. Die W. i. d. v. S. muss binnen zweier Wochen nach Behebung des Hindernisses, längstens innerhalb eines Jahres, beantragt werden (§§ 233-238 ZPO). In ähnl. Weise findet W. i. d. v. S. binnen einer Woche im Strafprozess statt (§§ 44-47 StPO) und in anderen Verfahrensarten. - In Österreich ist die W. i. d. v. S. in §§ 146-154 ZPO und § 364 StPO geregelt. In der Schweiz bestehen in Einzelheiten Abweichungen in Bund und Kantonen.
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