Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Wiederaufnahme des Verfahrens
Wieder|aufnahme des Verfahrens,außerordentl. Rechtsbehelf, der mit dem Ziel der rückwirkenden Beseitigung eines rechtskräftigen Urteils und der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Streitsache eingelegt werden kann; ist in den meisten Prozessordnungen vorgesehen. Die W. d. V. kann im Zivilprozess durch Nichtigkeitsklage und Restitutionsklage geltend gemacht werden und ausschließlich auf die dort genannten Gründe gestützt werden (z.B. unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, falsche Zeugenaussagen; §§ 578-591 ZPO). Ähnlich ist nach §§ 359 ff. StPO im Strafprozess die W. d. V. zugunsten oder zuungunsten des Verurteilten zulässig. - Entsprechende Regelungen gelten auch für Österreich (§§ 352-363 StPO; Wiederaufnahmeklage in §§ 529-547 ZPO). Im schweizer. Recht heißt die W. d. V. meist Revision.
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