Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Widmung
Widmung,Recht: ein Hoheitsakt, der die Eigenschaft einer Sache (z. B. Straße) als öffentl. Sache begründet und damit deren Zweckbestimmung festlegt. Die W. (z. B. zum Gemeingebrauch) wird i. d. R. durch Gesetz, VO, Satzung oder Einzelakt (Verw.akt) vorgenommen. Die Aufhebung der Eigenschaft einer Sache als öffentl. Sache geschieht durch Entwidmung (Einziehung).
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