Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Widerstand gegen die Staatsgewalt
Widerstand gegen die Staatsgewalt,zusammenfassende Bez. für die Strafbestimmungen im StGB, die Widerstand gegen bestimmte Maßnahmen der öffentl. Gewalt unter Strafe stellen. Dazu gehören öffentl. Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB), Gefangenenbefreiung, Meuterei von Gefangenen und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB). Die letztgenannte Vorschrift bedroht Personen, die einem Vollstreckungsbeamten (z. B. Polizist, Gerichtsvollzieher) in der rechtmäßigen Amtsausübung durch Gewalt oder Drohung Widerstand leisten oder gegen ihn einen tätl. Angriff verüben, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei, in schweren Fällen bis zu fünf Jahren (§ 113 StGB). - Ähnl. Strafbestimmungen enthalten das österr. und das schweizer. StGB.
Widerstand gegen die Staatsgewalt,zusammenfassende Bez. für die Strafbestimmungen im StGB, die Widerstand gegen bestimmte Maßnahmen der öffentl. Gewalt unter Strafe stellen. Dazu gehören öffentl. Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB), Gefangenenbefreiung, Meuterei von Gefangenen und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB). Die letztgenannte Vorschrift bedroht Personen, die einem Vollstreckungsbeamten (z. B. Polizist, Gerichtsvollzieher) in der rechtmäßigen Amtsausübung durch Gewalt oder Drohung Widerstand leisten oder gegen ihn einen tätl. Angriff verüben, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei, in schweren Fällen bis zu fünf Jahren (§ 113 StGB). - Ähnl. Strafbestimmungen enthalten das österr. und das schweizer. StGB.