Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Widerspruch
Widerspruch,1) Philosophie: a) das Verhältnis zw. zwei einander ausschließenden (kontradiktor.) Bestimmungen ein und desselben Gegenstandes. Der Satz vom W. (Principium Contradictionis), der als grundlegender Satz der traditionellen Logik gilt, lautet: Zwei einander widersprechende Urteile können nicht zugleich wahr sein. In sozialphilosoph. Zusammenhang wird ein W. häufig auch als Antagonismus bezeichnet (Gegensatz, Dialektik); b) in der marxist. Philosophie im Anschluss an G. W. F. Hegel als dialekt. W. Bez. für ein Verhältnis von Gegensätzen, die einander bedingen, sich aber zugleich ausschließen (»Einheit und Kampf der Gegensätze«); c) in der Logik des Zen gilt der Satz vom W. zwar auf der Ebene der empir. Erfahrung, nicht aber auf der Stufe der Erleuchtung, der »immer klaren Bewusstheit«. Hier wird erkannt, dass »alle Dinge ichlos sind«, d. h. kein Ding ein fest umrissenes Wesen besitzt, sodass die Grundlage für einen W. entfällt.
2) Recht: a) im Zivilprozess Rechtsbehelf zur Anfechtung von Mahnbescheiden, Arrestbeschlüssen, einstweiligen Verfügungen u. a., der zur Überprüfung der Entscheidung in der gleichen Instanz führt. Bei Zwangsvollstreckung kann Drittwiderspruchsklage eingelegt werden; b) in der freiwilligen Gerichtsbarkeit Eintragung in das Grundbuch, die zulässig ist, wenn dessen Inhalt mit der wirkl. Rechtslage nicht im Einklang steht. Sie sichert den Anspruch des Berechtigten auf Berichtigung des Grundbuchs und zerstört dessen öffentl. Glauben, d. h. verhindert, dass Dritte sich auf die Richtigkeit seines Inhalts berufen können (§§ 894, 899 BGB); c) im Verwaltungsrecht Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt oder die Ablehnung der Vornahme eines solchen; nach §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung Voraussetzung für eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage. Der W. ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen.
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