Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Widerruf
Widerruf(Revokation), das Rückgängigmachen einer Willensäußerung. Nach bürgerl. Recht kann nur in bestimmten Ausnahmefällen widerrufen werden, bes. bei Schenkung, Vollmacht, Testament oder Haustürgeschäften. Verträge können bei entsprechendem W.-Vorbehalt für nicht gültig erklärt werden. - Im Strafrecht macht u.a. der rechtzeitige W. einer falschen Aussage beim fahrlässigen Falscheid straffrei; beim Meineid bewirkt er nur Strafmilderung. - Im Verwaltungsrecht wird bei Verwaltungsakten nach heutiger Terminologie zw. dem W. (Aufhebung eines rechtmäßigen Verwaltungsakts) und der Rücknahme (Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts) unterschieden.
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