Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Widerklage
Widerklage,Recht: die in einem gegen ihn anhängigen Prozess erhobene Klage des Beklagten als Widerkläger gegen den Kläger (Widerbeklagten). Hauptklage und W. sind zwei eigenständige Prozesse, die aus Zweckmäßigkeitsgründen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden sind. Stehen die beiderseitigen Ansprüche nicht in rechtl. Zusammenhang, so kann das Gericht die W. abtrennen (§ 145 Abs. 2 ZPO). Die W. untersteht allen Vorschriften über die Klage. In der Berufungsinstanz ist die W. nur bei Einwilligung des Gegners oder gerichtl. Zulassung als sachdienlich zulässig. - Das österr. Recht kennt die W. nur im Zivilprozess, das schweizer. in einigen Kantonen auch im Strafprozess (im Privatklageverfahren bei wechselseitigen Verletzungen).
Widerklage,Recht: die in einem gegen ihn anhängigen Prozess erhobene Klage des Beklagten als Widerkläger gegen den Kläger (Widerbeklagten). Hauptklage und W. sind zwei eigenständige Prozesse, die aus Zweckmäßigkeitsgründen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden sind. Stehen die beiderseitigen Ansprüche nicht in rechtl. Zusammenhang, so kann das Gericht die W. abtrennen (§ 145 Abs. 2 ZPO). Die W. untersteht allen Vorschriften über die Klage. In der Berufungsinstanz ist die W. nur bei Einwilligung des Gegners oder gerichtl. Zulassung als sachdienlich zulässig. - Das österr. Recht kennt die W. nur im Zivilprozess, das schweizer. in einigen Kantonen auch im Strafprozess (im Privatklageverfahren bei wechselseitigen Verletzungen).