Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Wettbewerbsverbot
Wettbewerbsverbot,arbeitsrechtlich das Verbot, dem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses darf ein kaufmänn. Angestellter ohne Einwilligung seines Arbeitgebers bei verfassungskonformer Auslegung von § 60 HGB in dem Handelszweig seines Arbeitgebers weder ein Handelsgewerbe betreiben noch für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen (gesetzliches W.). Ob das Verbot für sonstige Arbeitnehmer entsprechend gilt, ist umstritten. Für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht kein gesetzl. W. Jedoch kann ein nachvertragl. W. (Konkurrenzklausel) vereinbart werden, das den kaufmänn. Angestellten für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner gewerbl. Tätigkeit beschränkt. Es ist i. d. R. nur wirksam gegen angemessene Vergütung (bezahlte Karenz, § 74 HGB). Das W. ist stets unwirksam, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. - In Österreich und der Schweiz gelten ähnl. Bestimmungen.
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