Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Wertsicherungsklausel
Wertsicherungsklausel,vertragl. Vereinbarung zum Schutz gegen Geldentwertungen, wonach eine vertragsmäßig festgelegte Zahlungsverpflichtung mit dem Preis oder dem Wert einzelner Güter oder einer Summe von Gütern (Güterkorb) in Verbindung gebracht wird und demgemäß variiert. In Dtl. war die Verwendung von W. bis zur Einführung des Euro nur mit Genehmigung der Dt. Bundesbank zulässig (§ 3 Währungs-Ges.). Allerdings wurde in das zum 1. 1. 1999 in Kraft getretene Euro-Einführungs-Ges. die Regelung aufgenommen, dass die Genehmigungspflicht von Indexierungen grundsätzlich erhalten bleibt. Als Genehmigungsinstanz fungiert nunmehr das Bundesamt für Wirtschaft. Nachfolgeregelungen über die Verwendung von W. wurden in das Preisangaben- und Preisklausel-Ges. (bisher Preisangaben-Ges.) sowie die Preisklausel-VO vom 23. 9. 1998 (in Kraft seit 1. 1. 1999) eingearbeitet. Neben den bisherigen Ausnahmen vom Indexierungsverbot können nun auch Genehmigungen erteilt werden, wo dies unter Wettbewerbsgesichtspunkten erforderlich erscheint, v. a. auf dem Gebiet des Geld- und des Kapitalverkehrs (einschließlich der in § 1 Abs. 11 Kreditwesen-Ges. definierten Finanzinstrumente wie Schuldverschreibungen, Derivate, Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte).
Wertsicherungsklausel,vertragl. Vereinbarung zum Schutz gegen Geldentwertungen, wonach eine vertragsmäßig festgelegte Zahlungsverpflichtung mit dem Preis oder dem Wert einzelner Güter oder einer Summe von Gütern (Güterkorb) in Verbindung gebracht wird und demgemäß variiert. In Dtl. war die Verwendung von W. bis zur Einführung des Euro nur mit Genehmigung der Dt. Bundesbank zulässig (§ 3 Währungs-Ges.). Allerdings wurde in das zum 1. 1. 1999 in Kraft getretene Euro-Einführungs-Ges. die Regelung aufgenommen, dass die Genehmigungspflicht von Indexierungen grundsätzlich erhalten bleibt. Als Genehmigungsinstanz fungiert nunmehr das Bundesamt für Wirtschaft. Nachfolgeregelungen über die Verwendung von W. wurden in das Preisangaben- und Preisklausel-Ges. (bisher Preisangaben-Ges.) sowie die Preisklausel-VO vom 23. 9. 1998 (in Kraft seit 1. 1. 1999) eingearbeitet. Neben den bisherigen Ausnahmen vom Indexierungsverbot können nun auch Genehmigungen erteilt werden, wo dies unter Wettbewerbsgesichtspunkten erforderlich erscheint, v. a. auf dem Gebiet des Geld- und des Kapitalverkehrs (einschließlich der in § 1 Abs. 11 Kreditwesen-Ges. definierten Finanzinstrumente wie Schuldverschreibungen, Derivate, Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte).