Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Wertpapier
Wertpapier,im Rechtssinn eine Urkunde, die ein privates Vermögensrecht derart verbrieft, dass seine Ausübung vom Besitz der Urkunde abhängig ist. Die papiermäßige Verkörperung garantiert einem Erwerber der Urkunde den Bestand des Rechts und sichert ihm seine ausschließl. Berechtigung. Der Schuldner ist ihm nach Maßgabe des Urkundeninhalts verpflichtet (Skripturhaftung); der Erwerber braucht ihm unbekannte Einwendungen nicht gegen sich gelten zu lassen. Dem Schuldner verschafft die Pflicht zur Vorlage des W. umgekehrt Gewissheit über die Person des jeweiligen Gläubigers. So wird das W. umlauffähig und unterschiedlich dienstbar. Im Wirtschaftsleben wird es im Kredit-, Kapital- und Zahlungsverkehr wie auch beim Güterumschlag benutzt. Man unterscheidet Rektapapiere (Namenspapiere), Orderpapiere, Inhaberpapiere. Bahnbrechend war der Wechsel, später folgten das Konnossement und seit Ende des 18. Jh. die Massenpapiere des Kapitalmarktes, die Effekten. - In Dtl. und in Österreich ist das Recht der W. nicht einheitlich, sondern jeweils für die einzelnen Papiere gesondert geregelt. Die Schweiz besitzt eine einheitl. Regelung im Obligationenrecht.
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