Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Werkvertrag
Werkvertrag,entgeltl. gegenseitiger Vertrag, durch den sich (im Unterschied zum Dienstvertrag) der Unternehmer (Hersteller) zur Herstellung eines bestimmten Werks, d. h. zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs durch Arbeit beliebiger Art, und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§§ 631-650 BGB). Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk so herzustellen, dass es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnl. oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Ist das Werk nicht von dieser Beschaffenheit, kann der Besteller zunächst nur die Beseitigung des Mangels innerhalb angemessener Frist verlangen (Nachbesserung). Kommt der Unternehmer mit der Mängelbeseitigung in Verzug, kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderl. Aufwendungen verlangen. Hat der Besteller bei der Fristsetzung erklärt, dass er nach Fristablauf die Beseitigung des Mangels ablehne, kann er nach erfolglosem Fristablauf Wandlung oder Minderung verlangen und, wenn der Mangel auf einem Verschulden des Unternehmers beruht, auch Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern. Diese Rechte verliert der Besteller, der ein Werk in Kenntnis der Mängel abnimmt, wenn er sich nicht bei der Abnahme seine Rechte vorbehält. Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werks vom Besteller zu entrichten. Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem W. ein gesetzl. Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten Sachen des Bestellers. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren in sechs Monaten, bei Arbeiten an einem Grundstück in einem Jahr, bei Bauwerken in fünf Jahren. Besondere Vorschriften gelten u. a. für den Frachtvertrag und den Verlagsvertrag.
Nach österr. Recht liegt ein W. vor, wenn sich jemand zur Herstellung eines bestimmten Erfolges gegen Entgelt verpflichtet (§§ 1151, 1165 ff. ABGB). In der Schweiz ist der W. ähnlich geregelt wie in Dtl. (Art. 363 ff. OR). Das Werk ist stets ein körperl. Arbeitserfolg; andernfalls gilt Auftragsrecht.
Werkvertrag,entgeltl. gegenseitiger Vertrag, durch den sich (im Unterschied zum Dienstvertrag) der Unternehmer (Hersteller) zur Herstellung eines bestimmten Werks, d. h. zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs durch Arbeit beliebiger Art, und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§§ 631-650 BGB). Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk so herzustellen, dass es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnl. oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Ist das Werk nicht von dieser Beschaffenheit, kann der Besteller zunächst nur die Beseitigung des Mangels innerhalb angemessener Frist verlangen (Nachbesserung). Kommt der Unternehmer mit der Mängelbeseitigung in Verzug, kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderl. Aufwendungen verlangen. Hat der Besteller bei der Fristsetzung erklärt, dass er nach Fristablauf die Beseitigung des Mangels ablehne, kann er nach erfolglosem Fristablauf Wandlung oder Minderung verlangen und, wenn der Mangel auf einem Verschulden des Unternehmers beruht, auch Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern. Diese Rechte verliert der Besteller, der ein Werk in Kenntnis der Mängel abnimmt, wenn er sich nicht bei der Abnahme seine Rechte vorbehält. Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werks vom Besteller zu entrichten. Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem W. ein gesetzl. Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten Sachen des Bestellers. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren in sechs Monaten, bei Arbeiten an einem Grundstück in einem Jahr, bei Bauwerken in fünf Jahren. Besondere Vorschriften gelten u. a. für den Frachtvertrag und den Verlagsvertrag.
Nach österr. Recht liegt ein W. vor, wenn sich jemand zur Herstellung eines bestimmten Erfolges gegen Entgelt verpflichtet (§§ 1151, 1165 ff. ABGB). In der Schweiz ist der W. ähnlich geregelt wie in Dtl. (Art. 363 ff. OR). Das Werk ist stets ein körperl. Arbeitserfolg; andernfalls gilt Auftragsrecht.