Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Werklieferungsvertrag
Werklieferungsvertrag,ein Vertrag, durch den sich der Unternehmer verpflichtet, ein Werk aus einem von ihm zu beschaffenden Stoff herzustellen (§ 651 BGB), z. B. Anfertigung eines Möbelstücks durch den Tischler, der das Holz hierfür kauft. Ist eine vertretbare Sache herzustellen (z. B. eine Maschine einer bestimmten Katalogart), gelten die Vorschriften über den Kauf, bei der Herstellung nicht vertretbarer Sachen (Sonderanfertigungen) im Wesentlichen die Vorschriften über den Werkvertrag. - Nach österr. Recht ist der W. über eine nicht vertretbare Sache dem Handelskauf gleichgestellt (§ 381 Abs. 2 HGB). In der Schweiz gelten ähnl. Regeln der Rechtsprechung wie in Deutschland.
Werklieferungsvertrag,ein Vertrag, durch den sich der Unternehmer verpflichtet, ein Werk aus einem von ihm zu beschaffenden Stoff herzustellen (§ 651 BGB), z. B. Anfertigung eines Möbelstücks durch den Tischler, der das Holz hierfür kauft. Ist eine vertretbare Sache herzustellen (z. B. eine Maschine einer bestimmten Katalogart), gelten die Vorschriften über den Kauf, bei der Herstellung nicht vertretbarer Sachen (Sonderanfertigungen) im Wesentlichen die Vorschriften über den Werkvertrag. - Nach österr. Recht ist der W. über eine nicht vertretbare Sache dem Handelskauf gleichgestellt (§ 381 Abs. 2 HGB). In der Schweiz gelten ähnl. Regeln der Rechtsprechung wie in Deutschland.