Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Werbungskosten
Werbungskosten,Steuerrecht: Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 EStG). Sie umfassen die Aufwendungen, die bei der Ermittlung der Überschusseinkünfte (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte) unmittelbar vom Einkommen abgezogen werden können. W. sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Als W. werden u. a. anerkannt: 1) Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen basierende Renten und dauernden Lasten; 2) Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentl. Abgaben und Versicherungsbeiträge; 3) Beiträge zu Berufsständen und -verbänden; 4) Aufwendungen für Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte; 5) Mehraufwendungen für doppelte Haushaltführung; 6) Aufwendungen für Arbeitsmittel. W. sind bei entsprechendem Nachweis in tatsächl. Höhe oder in Höhe bestimmter Pauschbeträge abzugsfähig, sofern keine höheren W. nachgewiesen werden.
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