Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Weltraumrecht
Weltraumrecht,die völkerrechtl. Regeln über die Raumfahrt sowie die Erforschung und Nutzung des Weltraums, des Mondes und der anderen Himmelskörper. Die Grenze zw. dem Weltraum und dem der nat. Souveränität unterliegenden Luftraum (Luftrecht) liegt nach herrschender Auffassung bei etwa 80-100 km Höhe. Der von den UN ausgearbeitete Vertrag vom 27. 1. 1967 über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums (Weltraumvertrag) legt als Prinzipien des W. die Freiheit der Raumfahrt und die Erforschung und Nutzung des Weltraums und der Himmelskörper fest, ferner ein Verbot nat. Aneignung und militär. Nutzung. Der Mondvertrag vom 18. 12. 1979 hat diese Grundsätze bekräftigt und weiterentwickelt. Weitere Vereinbarungen betreffen die Haftung der Staaten für Schäden durch Raumfahrzeuge, die gegenseitige Hilfe, v. a. zur Rettung von Astronauten, und die Verwendung von Fernmeldesatelliten. Weiterentwickelt wurde das W. durch die Vereinten Nationen u. a. mit der Resolution zur Fernerkundung (1986), die das unbeschränkte Recht zur Fernerkundung ohne vorherige Zustimmung oder Mitteilung bestätigte, sowie mit der Resolution zum Schutz der Umwelt (1993), die für die Nutzung nuklearer Energiequellen im Weltraum v. a. Sicherheitsregeln und Mitteilungspflichten aufstellt.
Weltraumrecht,die völkerrechtl. Regeln über die Raumfahrt sowie die Erforschung und Nutzung des Weltraums, des Mondes und der anderen Himmelskörper. Die Grenze zw. dem Weltraum und dem der nat. Souveränität unterliegenden Luftraum (Luftrecht) liegt nach herrschender Auffassung bei etwa 80-100 km Höhe. Der von den UN ausgearbeitete Vertrag vom 27. 1. 1967 über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums (Weltraumvertrag) legt als Prinzipien des W. die Freiheit der Raumfahrt und die Erforschung und Nutzung des Weltraums und der Himmelskörper fest, ferner ein Verbot nat. Aneignung und militär. Nutzung. Der Mondvertrag vom 18. 12. 1979 hat diese Grundsätze bekräftigt und weiterentwickelt. Weitere Vereinbarungen betreffen die Haftung der Staaten für Schäden durch Raumfahrzeuge, die gegenseitige Hilfe, v. a. zur Rettung von Astronauten, und die Verwendung von Fernmeldesatelliten. Weiterentwickelt wurde das W. durch die Vereinten Nationen u. a. mit der Resolution zur Fernerkundung (1986), die das unbeschränkte Recht zur Fernerkundung ohne vorherige Zustimmung oder Mitteilung bestätigte, sowie mit der Resolution zum Schutz der Umwelt (1993), die für die Nutzung nuklearer Energiequellen im Weltraum v. a. Sicherheitsregeln und Mitteilungspflichten aufstellt.