Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Weisung
Weisung, im Strafrecht, insbesondere im Jugendstrafrecht, ein Gebot (z. B. zur Annahme eines Ausbildungsplatzes) oder Verbot (z. B. Lokalverbot) eines Strafgerichts, das die Lebensführung des Straftäters sichern und ihn von der Begehung neuer Straftaten abhalten soll (§ 56c StGB, § 10 JGG). - Im Verwaltungsrecht ist die vorgesetzte Behörde berechtigt, der nachgeordneten allgemeine W. (sog. Verw.vorschrift) oder Anweisungen für den Einzelfall zu erteilen. Innerdienstl. W. sind i. d. R. keine Verwaltungsakte. Der Umfang des W.-Rechts hängt i. Allg. vom Aufsichtsrecht ab (Staatsaufsicht). Über W. im Arbeitsrecht Direktionsrecht.
Weisung, im Strafrecht, insbesondere im Jugendstrafrecht, ein Gebot (z. B. zur Annahme eines Ausbildungsplatzes) oder Verbot (z. B. Lokalverbot) eines Strafgerichts, das die Lebensführung des Straftäters sichern und ihn von der Begehung neuer Straftaten abhalten soll (§ 56c StGB, § 10 JGG). - Im Verwaltungsrecht ist die vorgesetzte Behörde berechtigt, der nachgeordneten allgemeine W. (sog. Verw.vorschrift) oder Anweisungen für den Einzelfall zu erteilen. Innerdienstl. W. sind i. d. R. keine Verwaltungsakte. Der Umfang des W.-Rechts hängt i. Allg. vom Aufsichtsrecht ab (Staatsaufsicht). Über W. im Arbeitsrecht Direktionsrecht.