Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Wehrrecht
Wehrrecht(Militärrecht), die Rechtsvorschriften über die Stellung der Streitkräfte, den Wehrdienst, die Rechte und Pflichten der Soldaten, die Wehrleistungen, das Wehrstrafrecht und die Versorgung, die im Soldatenversorgungs-Ges. geregelt ist.
Der Einsatz der Streitkräfte ist nach dem GG vorgesehen: a) im Verteidigungsfall (Art. 115 a GG); b) im Fall des inneren Notstands unter besonderen Voraussetzungen (Notstandsverfassung). Zu Einsatzmöglichkeiten außerhalb des dt. Hoheitsgebietes und zur Struktur der dt. Streitkräfte Bundeswehr.
Rechtsstellung der Soldaten: Nach dem Soldaten-Ges. i. d. F. v. 15. 12. 1995 ist Soldat, wer aufgrund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung im Wehrdienst steht; es besteht dabei ein Verhältnis gegenseitiger Treue zw. Staat und Soldaten (Wehrdienstverhältnis). Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. Die Ernennung liegt für Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Offiziere der Reserve beim Bundespräs., im Übrigen beim Bundesverteidigungsmin.; das Ernennungsrecht kann übertragen werden.
Rechte und Pflichten des Soldaten: Der Soldat hat grundsätzlich die gleichen staatsbürgerl. Rechte wie jeder andere (z. B. Wahlrecht), sie sind jedoch durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt. Er muss sich durch Eid und Gelöbnis verpflichten, der Bundesrep. Dtl. treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des dt. Volkes tapfer zu verteidigen. Wenn der Soldat seine Pflichten schuldhaft verletzt, kann er wegen eines Dienstvergehens nach Maßgabe der Wehrdisziplinarordnung zur Verantwortung gezogen werden. Außerdem ist er dem Bund für einen aus der schuldhaften Verletzung der Dienstpflichten entstehenden Schaden haftbar. Der Soldat hat entsprechend der gesetzl. Regelung Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Heilfürsorge und Versorgung. Er hat ein Beschwerderecht nach Maßgabe der Wehrbeschwerdeordnung. Mannschaften jeder Einheit und Offiziere jedes Verbandes wählen einen Vertrauensmann. Ausgeschiedene Soldaten und deren Hinterbliebene haben Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz.
Wehrstrafrecht: Nach dem Wehrstraf-Ges. (WStG) i. d. F. v. 24. 5. 1974 unterliegen Soldaten dem allg. Strafrecht; hinzu kommen Bestimmungen über besondere militär. Straftaten: 1) Straftaten gegen die Pflicht zur militär. Dienstleistung (eigenmächtige Abwesenheit, Selbstverstümmelung u. a.); 2) Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen (Gehorsamsverweigerung u. a.); 3) Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten (entwürdigende Behandlung, Befehlsmissbrauch u. a.); 4) Straftaten gegen andere militär. Pflichten (Wachverfehlung, rechtswidriger Waffengebrauch u. a.). Begeht ein Untergebener eine Straftat auf Befehl, so wird er nur dann bestraft, wenn die Rechtswidrigkeit des Befehls ihm bekannt oder offensichtlich war. Strafen sind Strafarrest, Freiheitsstrafe und Geldstrafe; in allen Fällen sind die ordentl. Gerichte zuständig. - In Österreich enthält das Militärstraf-Ges. vom 30. 10. 1970 neben allg. Bestimmungen eine Aufzählung der strafrechtlich zu verfolgenden Tatbestände (Meuterei, Desertion usw.), das Wehr-Ges. von 1990 einige Sondertatbestände (unbefugtes Tragen der Uniform, Umgehung der Wehrpflicht u. a.). In der Schweiz ist das Wehrstrafrecht durch das Militärstraf-Ges. vom 13. 6. 1927 geregelt.
Literatur:
M. Wilk W. von A-Z, bearb. v. u. W. Stauf. München 21991.
Wipfelder, H.-J.: W. in der Bundesrep. Dtl. Regensburg 1991.
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