Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Wehrpflicht
Wehrpflicht,die Verpflichtung jedes wehrfähigen Bürgers, Wehrdienst zu leisten. In Dtl. besteht die allg. W. für männl. Staatsbürger, die im Frieden vom vollendeten 18. bis zum 45. Lebensjahr reicht, im Verteidigungsfall sowie bei Offizieren und Unteroffizieren bis zum 60. Lebensjahr. Die W. ist in Art. 12a GG verankert und im W.-Ges. vom 21. 7. 1956 i. d. F. v. 15. 12. 1995 näher bestimmt; sie wird durch den Wehrdienst, den Dienst im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband erfüllt und umfasst versch. Nebenpflichten (u. a. Meldepflicht). - Der Wehrdienst umfasst den Grundwehrdienst von (seit 1996) zehn Monaten und beginnt i. d. R. in dem Kalenderjahr, in dem der Wehrpflichtige das 19. Lebensjahr vollendet. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres kann der Wehrpflichtige nicht mehr zum Grundwehrdienst herangezogen werden; diese Altersgrenze ist auf das 28. Lebensjahr hinausgeschoben bei bestimmten Zurückstellungen und schuldhaft abwesenden Dienstpflichtigen. Bei Personen des militärfachl. Dienstes sowie solchen, die ihren Dienst als Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz u. Ä. abgebrochen haben, gilt eine Altersgrenze von 32 Jahren. Zur Erhöhung der Zahl der Dienenden, d.h. zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit, wurde die Möglichkeit geschaffen, weniger taugl. Wehrpflichtige zwar nicht zur Grundausbildung, im Übrigen aber zum Grundwehrdienst einzuberufen. Im Anschluss an den Grundwehrdienst oder an die Beendigung eines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit kann ein zweimonatiger Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft angeordnet werden, während dessen der Wehrpflichtige jederzeit erreichbar sein muss. Wehrübungen nach Ablauf des Grundwehrdienstes dauern insgesamt bei Mannschaften höchstens neun, bei Unteroffizieren 15, bei Offizieren 18 Monate; eine einzelne Übung dauert höchstens drei Monate.Vom Wehrdienst ausgenommen sind Wehrpflichtige, die aufgrund ihrer geistigen oder körperl. Verfassung den Wehrdienst nicht leisten können; vom Wehrdienst ausgeschlossen sind wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen eines Staatsschutzdelikts zu einer Strafe von sechs Monaten oder mehr Verurteilte, ferner Vorbestrafte, denen die Fähigkeit zur Bekleidung öffentl. Ämter abgesprochen wurde. Vom Wehrdienst befreit sind v. a. (ordinierte) Geistliche und Schwerbehinderte. Vom Grundwehrdienst freigestellt werden Wehrpflichtige, die sich auf mindestens sieben Jahre im Zivil- oder Katastrophenschutz oder auf mindestens zwei Jahre im Entwicklungsdienst verpflichtet haben. Nicht zum Grundwehrdienst herangezogen werden anerkannte Kriegsdienstverweigerer sowie Personen, die dem Vollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes oder dem sonstigen Vollzugsdienst der Polizei angehören. Ein zeitweiliger Aufschub der Heranziehung zum Wehrdienst ist die Zurückstellung, die von Amts wegen oder auf Antrag des Wehrpflichtigen erfolgen kann.In Österreich sind alle männl. Staatsbürger, die das 17., aber noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben, wehrpflichtig (Offiziere und Spezialkräfte bis zum 65. Lebensjahr). Der Grundwehrdienst, zu dem bis zum 35. Lebensjahr einberufen werden kann, dauert sechs Monate (Wehr-Ges. 1990). In der Schweiz (Militär-Ges. vom 3. 2. 1995) besteht allgemeine W. für männl. Staatsbürger ab dem 20. Lebensjahr; sie endet i. d. R. mit dem 42., bei Stabsoffizieren mit dem 52. Lebensjahr. Die Dienstleistungspflicht für untere Dienstränge umfasst höchstens 330 Tage Ausbildungsdienst.
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