Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Wegnahmerecht
Wegnahmerecht,das Recht v.a. des Mieters, eine Einrichtung, mit der er die gemietete Sache versehen hat (z. B. einen Wandschrank, ein Waschbecken, Pflanzen im Garten), wegzunehmen, d. h. sich anzueignen, auch und bes. dann, wenn sie wesentl. Bestandteil der (Haupt-)Sache geworden ist (§ 547 a BGB). Der Eigentümer der Hauptsache kann die Wegnahme durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, soweit kein gegenteiliges Interesse des Berechtigten besteht. Dieser hat im Falle der Ausübung des W. auf seine Kosten den früheren Zustand wiederherzustellen (§ 258 BGB).
Sie können einen Link zu dem Wort setzen

Ansicht: Wegnahmerecht