Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Wasserstraßen
Wasserstraßen,oberird. Gewässer (Flüsse, Kanäle und Seen), die als Binnen-W., sowie Küstengewässer (einschl. Tideflüsse, Meeresbuchten und Seekanäle), die als See-W. dem Personen- und Güterverkehr mit Schiffen dienen. Das Binnenwasserstraßennetz (nur Flüsse und Kanäle) in Dtl. umfasst (1997) 7 467 km schiffbare Wasserstraßen.
Das W.-Recht umfasst die Rechtssätze über Verw. und Benutzung der See- und Binnen-W. In Dtl. ist die W.-Verwaltung für die Bundeswasserstraßen Sache des Bundes (Bundeswasserstraßen-Gesetz i. d. F. v. 23. 8. 1990). Die W. stehen für den Schifffahrtsverkehr in Gemeingebrauch. - Mit Österreich ist die Benutzung der Donau in Art. 31 des Staatsvertrages vom 15. 5. 1955 geregelt. Mit der Schweiz bestehen Abmachungen über die Benutzung des Rheins.
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