Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Wasserrecht
Wasser|recht,die gesetzl. Bestimmungen über Wasserschutz und Wasserbenutzung, Be- und Entwässerung. Zu unterscheiden sind die Regelungen bezüglich des Wassers als Verkehrs- und Transportweg (Wasserstraßen, Binnenschifffahrt) vom Wasserwirtschaftsrecht, das teils Bundes-, teils Landesrecht ist. Die Länder haben im Wesentlichen das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes ergänzende Wassergesetze erlassen, die bes. Aufgaben und Zuständigkeit der Gewässeraufsicht, den Gewässerschutz, die Reinhaltung, die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer, die wasserwirtsch. Planung sowie die Zuständigkeit der Wasserbehörden regeln. (Wasser- und Bodenverbände) - In Österreich ist das W. ausschl. Bundessache. Das W.-Gesetz von 1959 unterscheidet öffentl. und Privatgewässer. Privatgewässer sind Zubehör des Grundstücks. Zur Erhaltung des Wasserlaufs und der Ufer, zur Wasserversorgung, Ent- und Bewässerung u. ä. Zwecken ist die Bildung von Wassergenossenschaften vorgesehen. In der Schweiz ist das W. grundsätzlich Sache der Kantone unter Oberaufsicht des Bundes. Eine den Gemeingebrauch übersteigende Nutzung bedarf einer Konzession. Die Bildung von Wassergenossenschaften zur besseren Nutzung der Wasserkräfte kann von einzelnen Kantonen erzwungen werden.
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