Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Wappen
Wappen[mhd. wapen »Waffe«], farbiges Abzeichen, das eine Person, Familie (Familien-W.), Körperschaft oder Institution (Amts-W.) repräsentiert. - Seit Beginn des 12. Jh. war das W. in W- und Mitteleuropa das auf dem Schild der gleichförmig gerüsteten Ritter angebrachte Unterscheidungszeichen (z. B. beim Turnier), etwa zur selben Zeit entstanden aus den Heerbannzeichen bzw. den fürstl. Haus-W. die Landes-W. (Staaten-W.); im 13./14. Jh. wurde das W. mit dem Niedergang des Rittertums zum Symbol von Adels- und Bürgerfamilien, aber auch von Klerikern, Bistümern, Abteien und Städten (Städte-W.; entstanden im 14. Jh. aus den Siegeln). Herolde und Kanzleien erstellten W.-Verzeichnisse (W.-Rolle, W.-Buch, seit dem 13. Jh. angelegt) als Hilfsmittel zur Identifizierung der W. und entwickelten W.-Recht und herald. Regeln, nach denen W. seit dem 14. Jh. vom Oberherrn (Kaiser, Fürst usw.) durch W.-Briefe (Urkunde über die Verleihung bzw. Änderung des W.; heute bei Gleichsetzung des W.-Rechts mit dem Namensrecht nur noch Bestätigung der Registrierung im W.-Register, z. B. der Dt. W.-Rolle) verliehen wurden.
Recht: Die staatl. W. sind gegen Verunglimpfung und Missbrauch geschützt (§ 90a StGB, § 124 Ordnungswidrigkeiten-Ges.). Die Annahme eines Familien-W. steht jedem frei. Der Nachweis wird seit 1922 in Dtl. durch W.-Rollen erbracht.
Sie können einen Link zu dem Wort setzen

Ansicht: Wappen