Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Wandlung
Wandlung,1) kath. Theologie: die in der Feier der Eucharistie kraft der im Auftrag Jesu Christi durch den Priester gesprochenen Einsetzungsworte (1. Kor. 11, 23-25) erfolgte substanzielle Verwandlung (Transsubstantiation) von Brot und Wein unter Wahrung ihrer äußeren Gestalt in Leib und Blut Jesu Christi, wodurch er unsichtbar, aber wirklich (»leibhaftig«) in der Gemeinde gegenwärtig ist (Realpräsenz); diese Weihehandlung (Konsekration) bildet den liturg. Höhepunkt der Messe; äußerlich angezeigt durch das Erheben von Hostie und Kelch (Elevation).
2) Recht: das Rückgängigmachen eines Kaufs oder eines Werkvertrags wegen eines vom Verkäufer oder Unternehmer zu vertretenden Sachmangels (§§ 462, 634 BGB). Die W. ist vollzogen, wenn der Verkäufer oder Unternehmer sich auf Verlangen des Käufers oder Bestellers mit ihr einverstanden erklärt; sie kann auch durch Klage auf Rückgewähr des Kaufpreises (W.-Klage) oder im Prozess durch Einrede geltend gemacht werden. Der Anspruch auf W. verjährt bei bewegl. Sachen in sechs Monaten von der Ablieferung, bei Grundstücken in einem Jahr von der Übergabe an (§ 477).
Wandlung,1) kath. Theologie: die in der Feier der Eucharistie kraft der im Auftrag Jesu Christi durch den Priester gesprochenen Einsetzungsworte (1. Kor. 11, 23-25) erfolgte substanzielle Verwandlung (Transsubstantiation) von Brot und Wein unter Wahrung ihrer äußeren Gestalt in Leib und Blut Jesu Christi, wodurch er unsichtbar, aber wirklich (»leibhaftig«) in der Gemeinde gegenwärtig ist (Realpräsenz); diese Weihehandlung (Konsekration) bildet den liturg. Höhepunkt der Messe; äußerlich angezeigt durch das Erheben von Hostie und Kelch (Elevation).
2) Recht: das Rückgängigmachen eines Kaufs oder eines Werkvertrags wegen eines vom Verkäufer oder Unternehmer zu vertretenden Sachmangels (§§ 462, 634 BGB). Die W. ist vollzogen, wenn der Verkäufer oder Unternehmer sich auf Verlangen des Käufers oder Bestellers mit ihr einverstanden erklärt; sie kann auch durch Klage auf Rückgewähr des Kaufpreises (W.-Klage) oder im Prozess durch Einrede geltend gemacht werden. Der Anspruch auf W. verjährt bei bewegl. Sachen in sechs Monaten von der Ablieferung, bei Grundstücken in einem Jahr von der Übergabe an (§ 477).